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   OLG Frankfurt, 11.05.2016 - 8 W 69/15   

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https://dejure.org/2016,15674
OLG Frankfurt, 11.05.2016 - 8 W 69/15 (https://dejure.org/2016,15674)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.05.2016 - 8 W 69/15 (https://dejure.org/2016,15674)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - 8 W 69/15 (https://dejure.org/2016,15674)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 380 Abs. 1 ZPO, § 381 Abs. 1 ZPO
    Ärztliches Attest über Verhandlungsunfähigkeit als Entschuldigung für das Ausbleiben eines Zeugen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ärztliches Attest über Verhandlungsunfähigkeit als Entschuldigung für das Ausbleiben eines Zeugen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ärztliches Attest über Verhandlungsunfähigkeit als Entschuldigung für das Ausbleiben eines Zeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 381 Abs. 1
    Zeugnispflicht; Ausbleiben; Ärztliches Attest; Verhandlungsunfähigkeit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 380 Abs. 1 ; ZPO § 381 Abs. 1
    Entschuldigung eines Zeugen aufgrund eines ärztlichen Attestes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zeuge erscheint nicht: Ärztliches Attest ist ausreichende Entschuldigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ärztliches Attest über Verhandlungsunfähigkeit als Entschuldigung für das Ausbleiben eines Zeugen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zeuge erscheint nicht: Ärztliches Attest kann ausreichende Entschuldigung sein! (IBR 2016, 622)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2016 - 8 W 69/15
    Derartige Auslagen gehen vielmehr gemäß § 7 Abs. 1 JVEG zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei; einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, 1365 f., Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 380, Rdnr. 10; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 380, Rdnr. 16).
  • OLG Köln, 27.08.1999 - 13 W 54/99

    Ausbleibens eines Zeugen; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Ordnungsmittel;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2016 - 8 W 69/15
    Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt nämlich grundsätzlich eine genügende Entschuldigung dar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.08.1999 - 13 W 54/99, juris; Ahrens, in: ders., Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 31, § 111, Rdnr. 42).
  • BFH, 14.01.1998 - II B 34/97

    Anforderungen an Verhängung von Ordnungsgeld gegen geladenen Zeugen, der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.05.2016 - 8 W 69/15
    Dies gilt zumindest für solche Erkrankungen, die es dem Zeugen unzumutbar machen, vor Gericht zu erscheinen (vgl. BFH, Beschluss vom 14.01.1998 - II B 34/97, juris; Ahrens, in: ders., Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 31, § 111, Rdnr. 28; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 381, Rdnr. 8).
  • OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten im Sinne des § 142 ZPO wegen

    Derartige Auslagen gehen vielmehr gemäß den §§ 23 Abs. 2, 7 Abs. 1 JVEG zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei; einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2007 - VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, 1365 f., Senat, Beschluss vom 11.05.2016 - 8 W 69/15, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 380, Rdnr. 10; Berger, in: Stein/Jonas, ZPO, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 5, 23. Aufl. 2015, § 380, Rdnr. 16).

    Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.05.2016 - 8 W 69/15, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 380, Rdnr. 10).

  • OLG Brandenburg, 27.04.2021 - 3 W 39/21

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen wegen der Gesundheitsgefahren

    Rechtzeitig im Sinne des § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Entschuldigung dann, wenn sie so frühzeitig bei Gericht eingeht, dass der Termin noch verlegt und die zur Verhandlung geladenen Personen noch im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb umgeladen werden können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 8 W 69/15 -, juris m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 20.03.2023 - 2 W 13/23

    Ordnungsmittel bei nicht ausreichender Entschuldigung für Ausbleiben eines Zeugen

    Dies gilt zumindest für solche Erkrankungen, die es dem Zeugen unzumutbar machen, vor Gericht zu erscheinen (OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.05.2016, Az. 8 W 69/15).
  • KG, 20.11.2020 - 16 WF 1149/20

    Anhörungstermin in Ehesache: Ordnungsgeld gegen beteiligten Ehegatten bei

    Dem Antragsgegner wird nicht die Fähigkeit abgesprochen, aus gesundheitlichen Gründen am Anhörungstermin teilnehmen zu können (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 11. Mai 2016 - 8 W 69/15, IBR 2016, 622).
  • OLG Brandenburg, 07.02.2022 - 12 W 7/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeld und der durch ein

    Rechtzeitig im Sinne des § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Entschuldigung dann, wenn sie so frühzeitig bei Gericht eingeht, dass der Termin noch verlegt und die zur Verhandlung geladenen Personen noch im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb umgeladen werden können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 8 W 69/15 -, Rn. 14; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 381 ZPO, Rn. 1; Förster in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 381 ZPO Genügende Entschuldigung des Ausbleibens, Rn. 3; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens).
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